Einkaufsbedingungen

 

Dural GmbH
EINKAUFSBEDINGUNGEN für Produktionsmaterial, Betriebsmittel und Dienstleistungen
Stand: Februar 2016

 

Geltungsbereich
1. Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
3. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbeziehungen zwischen dem Partner und uns.

Allgemeine Bestimmungen
4. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.
5. Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
6. Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners beantragt wird.
7. Die Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten der Dural GmbH ist Bestandteil des Vertrages.

Bestellung
8. Nimmt der Partner unsere Bestellung nicht innerhalb von 2 Werktagen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
9. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Partner nicht binnen 2 Werktagen seit Zugang widerspricht.
10. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Partner Änderungen des Liefergegenstandes verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
11. Unbefristete Verträge und Verträge über 1 Jahr sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.
12. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-,
Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine
angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

Vertraulichkeit
13. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten
geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
14. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren,
ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem
empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

Zeichnungen und Beschreibungen
15. Von uns dem Partner übergebene Zeichnungen und Beschreibungen bleiben unser unveräußerliches materielles und geistiges Eigentum,
das nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben ist. Der Partner wird uns das Eigentum an nach unseren Angaben erstellten Zeichnungen und Beschreibungen übertragen, wenn sie vollständig bezahlt sind.

Muster und Fertigungsmittel
16. Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen, Teile, Rohstoffe etc.) und Unterlagen (dazu zählen auch Muster und Daten), die wir dem Partner überlassen, bleiben unser Eigentum.
17. Der Partner ist verpflichtet, diese Fertigungsmittel mit einem Hinweis auf unser Eigentum zu versehen und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und
Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Auf Anforderung wird uns der Partner das Bestehen entsprechender Versicherungen nachweisen.
18. Der Partner wird uns über Beschädigungen der Fertigungsmittel unverzüglich informieren.
19. Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Fertigungsmitteln wird der Partner auf seine Kosten durchführen.
20. Die Verarbeitung, der Umbau oder der Einbau von Fertigungsmitteln, die wir dem Partner überlassen haben, erfolgt für uns.
Führt dies zu einer untrennbaren Vermischung unserer Sachen mit Sachen des Partners oder eines Dritten, werden wir an der neu entstehenden Sache
Miteigentümer im Verhältnis des Wertes unserer Sachen zu der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung, der Umbau oder Einbau in der Weise, dass unsere
Sachen als wesentliche Bestandteile einer Hauptsache des Partners anzusehen sind, erwerben wir Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes
unserer Sachen zu der neuen Sache. In beiden Fällen verwahrt der Partner den Miteigentumsanteil für uns.

Preise
21. Die Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, Fracht, Maut, Porto, Versicherung, Zölle und sonstige Abgaben und ausschließlich Steuern, insbesondere Umsatzsteuer.

Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise und Exportbeschränkungen
22. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Partner mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur
Verfügung stellen. Der Partner wird uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Ursprungsnachweisen für die gelieferten Waren nicht mehr zutreffen.
23. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
24. Der Partner wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht
unterliegt.

Zahlungsbedingungen, Forderungsabtretung
25. Sofern nichts anders vereinbart ist, zahlen wir vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 27 nach Lieferung und Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb 30 Tagen nach Rechnungseingang in unserem Haus unter Abzug von 3% Skonto oder 60 Tagen netto.
26. Bei Annahme vorzeitiger Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertemin.
27. Bei fehlerhafter Lieferung oder bei Lieferverzug sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
28. Der Partner ist ohne unsere schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
Tritt der Partner seine Forderung an uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können
jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Partner oder den Dritten leisten.
29. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die
Zahlung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Zahlung zu liefern oder Sicherheit zu leisten hat.
Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

Lieferung und Gefahrübergang
30. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Partner “frei Haus”. Dabei geht die Gefahr auf uns über, wenn der Partner die Ware in unser Lager eingebracht hat.
31. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Höherer Gewalt vorliegen.
32. Teillieferungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig.
33. Innerhalb einer Toleranz von 5 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehroder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

Tätigkeit in unserem Betrieb
34. Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Partners innerhalb unseres Betriebes tätig sind, unterliegen den Bestimmungen unserer Betriebsordnung
und unseren Anordnungen im Hinblick auf die bei uns anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften. Gefahrstoffe dürfen innerhalb unseres Betriebes nur nach Abstimmung mit unserem Fachpersonal eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.

Beistellung
35. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

Lieferverzug
36. Kann der Partner absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird uns der Partner unverzüglich und schriftlich davon in
Kenntnis setzen, die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Unsere Ansprüche wegen Lieferverzug des Partners bleiben dadurch unberührt.

Eigentumsvorbehalt
37. Dem Partner steht das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung zu (einfacher Eigentumsvorbehalt).

Sachmängel
38. Die Ware muss die vereinbarten Spezifikationen und das, was bei Kenntnis des Einsatzzweckes vom Partner vorausgesetzt werden muss, mindestens jedoch die zwingenden gesetzlichen Anforderungen und den Stand der Technik erfüllen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
39. Bei seinen Lieferungen hält der Partner die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) und das Altfahrzeuggesetz
als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/52/EG. Der Partner wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACHVerordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Partner erkennt, dass es zu solchen Veränderungen
kommen wird.
40. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies
nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns umgehend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
41. Sachmängelansprüche verjähren in 3 Jahren. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorsieht, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
42. Lässt der Partner eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, ohne nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so können wir den
Mangel auf Kosten des Partners selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetzlichen Rechte wegen Mängeln einschließlich von Rückgriffsansprüchen bleiben unberührt.

Rechtsmängel
43. Der Partner gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine
Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter im Land des vereinbarten Ablieferungsortes, in der Europäischen Union, der Schweiz, der Türkei, den USA und – soweit dem Partner mitgeteilt – in den beabsichtigten Verwendungsländern verletzt werden.
44. Soweit der Partner gegenüber dem Dritten unmittelbar kraft Gesetzes haftet, stellt der Partner uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle notwendigen Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.
45. Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren in 3 Jahren.

Sonstige Ansprüche, Haftung des Partners
46. Soweit der Partner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die
Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen dieser Haftung ist der Partner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unseren Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Partner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
Der Partner verpflichtet sich, eine in Umfang und Höhe angemessene Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.

Unsere Haftung
47. Etwaige Schadensersatzansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer können gegen uns nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geltend gemacht werden. Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend haften und bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Höhere Gewalt
48. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien
die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
49. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der von uns benannte Bestimmungsort. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist der Ort unseres Betriebes, der den Vertrag abgeschlossen hat.
50. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
51. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.